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Mietbedingungen

1. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Auslieferung ab Lager Apensen der Vermieterin oder, wenn die Mieterin die Mietsache abzuholen hat, mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt und endet mit dem Tag des Wiedereintreffens der Mietsache im Lager Apensen.
Die Mietsache wird, je nach Wahl der Mieterin, entweder von ihr im Lager Apensen abgeholt, oder durch ein von der Vermieterin bestimmtes Transportunternehmen oder durch die Vermieterin unfrei an die Mieterin zum Versand gebracht. Der Rücktransport ist von der Mieterin zu veranlassen und zu zahlen. Die Mietsache ist frachtfrei im Lager Apensen anzuliefern. Die jeweilige Transportgefahr trägt die Mieterin.
2. Einsatzort
Eine Änderung des vereinbarten Einsatzortes oder die Überlassung der Mietsache an einen Dritten ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zulässig.
3. Mietpreis
Der vereinbarte Mietpreis gilt für einen täglich höchstens 8 stündigen Einsatz der Mietsache. Bei längerer täglicher Einsatzzeit erhöht sich der Mietpreis. Bei 2-schichtigem Einsatz beträgt die Erhöhung 60 %, bei 3-schichtigem Einsatz 100 %.
Der Mietpreis ist bei täglicher, wöchentlicher oder monatlicher Miete im Voraus zu entrichten. Andere Zahlungsziele nach Vereinbarung.
4. Unterhaltungs- und Sorgfaltspflichten der Mieterin
Die Mietsache wird in einem technisch einwandfreien Zustand vermietet.
Die Mieterin ist verpflichtet, für die Wartung und Pflege der Mietsache genauestens Sorge zu tragen. Reparaturen, die durch normalen Verschleiß der Mietsache notwendig waren, werden durch den Kundendienst der Vermieterin kostenlos beseitigt. Die Kosten der Wartung trägt ebenfalls die Vermieterin.
Die Mieterin verpflichtet sich, die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für Flurförderfahrzeuge zu beachten.Änderungen oder Einbauten an der Mietsache dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin erfolgen. Einbauten gehen in das Eigentum der Vermieterin über.
5. Haftung der Mieterin
Ab Auslieferung bzw. Abholung ab Lager Apensen trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes, Diebstahls, der Beschädigung, des Brandes, der Vernichtung, des vorzeitigen Verschleißes und eines vorübergehenden Ausfalls der Mietsache die Mieterin; deren Verpflichtung zur Fortzahlung des vereinbarten Mietpreises durch derartige Ereignisse nicht berührt wird. In den genannten Fällen hat die Mieterin die Vermieterin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Schäden, die während der Mietzeit an der Mietsache durch Gewalteinwirkung, fehlerhafte Bedienung, sonstige Fahrlässigkeit der Mieterin oder ihrer Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen und Dritte, sowie durch mangelhafte Pflege oder Unfall entstehen, werden auf Kosten der Mieterin durch die Vermieterin behoben. Während der Betriebsunterbrechung zum Zwecke der Wartung und Reparatur ist der Mietpreis zu entrichten.
Die Haftung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden bei Dritten, die mit der Mietsache während der Mietzeit, gleich von wem (Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen und Dritten) verursacht werden, übernimmt die Mieterin.
6. Kündigung
Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich oder fernschriftlich zu erfolgen.
Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn
a) Die Mieterin ohne Einwilligung der Vermieterin die Mietsache oder einen Teil derselben vertragswidrig einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort bringt;
b) Die Mieterin einem Dritten die Mietsache weitervermietet oder Rechte aus einem Vertrag abtritt oder Rechte irgendwelcher Art an der Mietsache einem Dritten einräumt;
c) Auf Seiten der Mieterin Umstände eintreten, die deren Kreditwürdigkeit nach allgemeiner Anschauung wesentlich beeinträchtigt;
d) Zahlungsrückstand besteht;
e) Die Mieterin ihre Zahlungen einstellt, bei ihrem
f) Gläubigern um einen Insolvenzvergleich nachsucht, gegen sie ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder wenn sich aus der Tatsache eines Wechselprotestes oder einer Pfändung ergibt, das sie fälligen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Daraus resultierende Schäden etc. auf Seiten der Vermieterin hat die Mieterin zu tragen.

7. Mängelanzeige nach Rücklieferung
Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Mietsache gilt als von der Vermieterin anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Werktage nach Eintreffen der Mietsache bei der Mieterin eine schriftliche Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festgestellten Mängel an die Mieterin abgesandt ist.
8. Schlussbestimmungen
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Buxtehude.

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte der Mieterin sind ausgeschlossen, sofern es sich bei den Gegenforderungen nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

MEYNSTAPLER Vertriebs- & Service GmbH
Neukloster Str. 50
D-21641 Apensen