
Unser Leistungsspektrum
- Neu- & Gebrauchtgeräte
- Vermietung
- Full-Service-Angebote
- Finanzierungen
- 24 Stunden-Notdienst
- Reparaturwerk
- Ersatzteillager
- Fahrerschulungen
- Transportservice
Verkaufs- und Lieferbedigungen
I. Allgemeines
Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren
Vertragspartnern gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Für Mietverträge gelten ergänzend unsere
Allgemeinen Bedingungen für Mietverträge. Abweichenden Bedingungen
unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Dieser Widerspruch gilt auch gegen den vom Vertragspartner
erklärten Vorrang seiner Geschäftsbedingungen, insbesondere
Einkaufbedingungen. Der Widerspruch ist auch dann beachtlich, wenn
der Vertragspartner dafür eine besondere Form festgelegt hat.
II. Vertragsschluß
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht
befristet sind.
2. Zum Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur Richtwerte, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. An Kostenanschlagen, Zeichnungen and anderen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
4. Die unter Ziff. 3 genannten Unterlagen werden vom
Vertragspartner als unser Betriebsgeheimnis anerkannt. Sie dürfen
ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältigt
noch anderweit Dritten zugänglich gemacht werden. Ein Nachbau nach
unseren Konstruktions- und sonstigen Unterlagen ist nicht
gestattet.
III. Gegenstand der Lieferung
1. Für Neugeräte, Ersatzteile, Austauschteile und Zusatzgeräte
gelten ergänzend zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen die
entsprechenden Bedingungen des Herstellers.
2. Gebrauchtgeräte werden grundsätzlich „gebraucht wie besichtigt"
verkauft.
3. Zugesicherte Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn von uns
ene Zusicherung in vertragsmäßiger Form erfolgt, bei Vertragsschluß
durch Schriftwechsel (z.B. Bestätigungsschreiben) also in
schriftlicher Form.
4. Schutzvorrichtungen zu Geräten werden von uns insoweit
mitgeliefert als das ausdrücklich vereinbart ist. Es ist Sache des
Bestellers, sich die Kenntnis der geltenden Schutz- und
Sicherheitsvorschriften zu beschaffen und ggf. bei uns zu erfragen.
IV. Lieferfristen
1. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, daß sie
ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
2. Soweit Lieferzeiten hiernach verbindlich sind, laufen sie vom
Tage der Auftragsbestätigung an oder - wenn als Zahlungsbedingung
die Eröffnung eines Akkreditivs vereinbart ist - vom Tage der
Benachrichtigung durch unsere Bank, daß das Akkreditiv entsprechend
den vereinbarten Bedingungen eröffnet wurde. Bei Vereinbarung einer
Anzahlung beginnt die Lieferfrist mit Eingang der Anzahlung.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflußsphäre des
Lieferers liegen. Das gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Hindernisse in unserem
Werk oder bei Unterlieferanten eingetreten sind.
V. Preise
1. Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist,
ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung.
2. Die Preise beruhen auf den zur Zeit unseres Angebots geltenden
Kosten für Material und Lohn. Liegt zwischen Angebot und
Auslieferung der Ware ein Zeitpunkt von mehr als 4 Monaten,
behalten wir uns Preisberichtigungen vor, wenn sich Material- und
Lohnkosten in unserem oder im Bereich unserer Lieferanten, bis zur
Auslieferung geändert haben.
3. Die Preise sind Nettopreise, zu denen die Mehrwertsteuer in der
jeweils bei Lieferung geltenden Höhe hinzukommt.
VI. Zahlung
1, Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung in bar und ohne
jeden Abzug bei Versandbereitschaft zu leisten.
2. Bei Überschreitung einer kalendermäßig bestimmten Zahlungsfrist
wird mindestens 1 %, bei Veränderung des allgemein gültigen
Zinssatzes, der jeweils übliche pro Monat des Rechnungsbetrages
berechnet, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Derselbe Satz wird bei
Verzug berechnet, ohne daß dadurch die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens ausgeschlossen wird.
3. Der Vertragspartner kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder tituliert ist.
4. Wird bei vereinbarten Ratenzahlungen eine Rate nicht
fristgerecht gezahlt, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
5. Wechsel können nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung gegeben
werden. Sie werden dann zahlungshalber genommen. Sie setzen
Rediskontfähigkeit bei der Landeszentralbank voraus. Bei Ablehnung
der Rediskontierung kann sofortige Barzahlung nebst alter Kosten
verlangt werden. Durch die Hergabe eines Zahlungsmittels
entstehende Kosten und Spesen gehen zu Lasten unseres
Vertragspartners.
VII. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung auf den Käufer
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn
wir noch andere Leistungen, wie die Anfuhr oder die Aufstellung
übernommen haben.
2. Auf Wunsch des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen
Transportgefahren und ggf. weitere Risiken versichert. Die Kosten
trägt der Besteller.
3. Vereinbarungen über die Transport- und Versicherungskosten sind
reine Spesenklauseln, die den Gefahrübergang nicht berühren.
4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer
zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
über.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner behalten wir
uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die
wir gegen den Vertragspartner im Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand, z. B. auf Grund von Reparaturen oder
Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen noch nachträglich
erwerben.
2 Auf Verlangen des Vertragspartners sind wir zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt sind
und für die übrigen Forderungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung gestellt
ist.
3 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum
Besitz und Gebrauch berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen
nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der
Käufer in Zahlungsverzug oder seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand
herausverlangen und freihändig bestmöglich verwerten.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine
Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig,
bei Zahlungsverzug nur mit unserer Zustimmung. Veräußert der Käufer
die an ihn oder in seinem Auftrag von uns unmittelbar an einen
Dritten gelieferte Ware oder baut er sie ein, so tritt er hiermit
schon jetzt bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen die ihm
aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehenden Forderungen bzw.
im Falle einer Kontokorrentabrede die entsprechenden
Saldoforderungen gegen seine Abnehmer und Besteller an uns ab. Der
Käufer maß sich seinerseits gegenüber seinem Kunden das Eigentum
bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Wir bleiben solange
zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, bis der
Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber
nachgekommen ist. Eine Weiterveräußerung oder ein Einbau durch den
Käufer ist nicht zulässig, wenn nach dem Vertrag des Käufers mit
seinem Kunden eine Abtretung der Ansprüche gegen den Kunden nicht
zulässig ist.
5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unseres
Vertragspartners unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir
auf Verlangen insoweit zur Freigabe verpflichtet.
6. Der Vertragspartner darf den Liefergegenstand weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Er hat uns Zugriffe Dritter auf die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die
abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen. Er haftet
für die Kosten einer Interventionsklage.
7. Der Liefergegenstand ist für die Zeit vom Vertragsschluß ab bis
zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Anspruche aus der
bestehenden Geschäftsverbindung vom Vertragspartner gegen Feuer-,
Diebstahl-, Wasser- und Bruchschaden (kasko) zu versichern. Der
Versicherungsschein ist uns auf Verlangen auszuhändigen. Die
Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis werden mit dem
Vertragsschluß für die erwähnte Dauer an uns abgetreten. Wir sind
berechtigt, den Liefergegenständen zu Lasten des Vertragspartners
gegen Kaskoschäden und sonstigen Risiken selbst zu versichern, wenn
der Vertragspartner bis zum Gefahrübergang keinen
Versicherungsabschluß nach dem vorstehenden Absatz nachweist. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach vorheriger Mahnung
berechtigt and der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Die
Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt
vom Vertrag.
IX. Gewährleistung
1. Bei Neugeräten gelten die Garantiebedingungen des jeweiligen
Herstellers. Sonst gilt folgendes: Wir garantieren im Rahmen der
nachfolgenden Bestimmungen, daß die von uns gelieferten fabrikneuen
Maschinen einschließlich Zubehör keine Material- und
Verarbeitungsmängel haben. Die Garantieverpflichtung erstreckt sich
auf eine Zeit von sechs Monaten ab Auslieferung oder die ersten
1.200 Betriebsstunden, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst
erreicht wird. Teile, die sich bei vorgeschriebener und sachgemäßer
Verwendung und Wartung als fehlerhaft erweisen, werden nach unserer
Wahl entweder gegen neue ausgetauscht oder ausgebessert.
Voraussetzung für Austausch oder Ausbesserung ist, daß der von uns
in Form und Inhalt vorgeschriebene Übergabebericht ausgefüllt und
unterschrieben vorliegt, daß aufgetretene Mängel uns innerhalb von
14 Tagen mitgeteilt werden, Sicht-, bzw. erkennbare Mangel sofort
and ohne unnötigen Verzug, telefonisch und schriftlich oder per
Fax, versteckte Mängel unmittelbar nach Auftreten und Altteile
frachtfrei an uns eingeschickt werden und ein Garantiefall
vorliegt. Von den durch die Ausbesserung oder Ersatzteillieferung
entstandenen Kosten tragen wir die Kosten des Ersatzstückes sowie
die Lohn- and Montagekosten der Firma MEYNSTAPLER oder der von
MEYNSTAPLER beauftragten Vertragshändler. Die Übersendung oder
Zustellung von Ersatzteilen erfolgt unfrei.
2. Auf gebrauchte Geräte wird grundsätzlich keine Garantie gewährt.
Abweichendes gilt nur, wenn für bestimmte Teile, Baugruppen,
Aggregate ausdrücklich eine Garantie vereinbart wird, insbesondere
bei Grundüberholungen. In diesem Fall gilt Ziff. 1 entsprechend.
3. Für die Gewährleistung sowohl bei neuen als auch bei gebrauchten
Geräten gilt:
a) Teile, die sich bei vorgeschriebener und sachgemäßer Verwendung
und Wartung als fehlerhaft erweisen, werden nach unserer Wahl
entweder gegen neue ausgetauscht oder ausgebessert.
b) Gewährleistungsfälle sind uns unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus
nachfolgenden Gründen entstanden sind: Natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung,
Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mechanische,
elektromechanische oder elektrische Einflüsse, indirekter
Blitzschlag, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits
zurückzuführen sind.
d) Zur Vornahme alter nach fachkundigem Ermessen notwendig
erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat uns der
Vertragspartner nach Absprache die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben.
e) Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur des
Liefergegenstandes oder Ersatz der fehlerhaften Teile. Der Ort der
Ausführung der Reparatur wird von uns bestimmt.
f) Die Entscheidung über die Art der Ausführung der
Garantiearbeiten und die Wahl zwischen Reparatur oder Verwendung
von Austausch- und / oder Neuteil wird von uns nach fachmännischen
Gesichtspunkten getroffen. Bei etwaigen durch den Vertragspartner
ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten entfällt unsere
Gewährleistungsverpflichtung.
h) Für mittelbare Schäden (insbesondere Mangelfolgeschäden an
anderen Gütern des Kunden oder Dritten, die nicht Gegenstand der
Lieferung sind) wird nicht gehaftet.
i) Im Falle von vertragsmäßig zugesicherten Eigenschaften kann der
Käufer die Rechte nach §§ 463, 480 BGB geltend machen.
X. Pauschalierter Schadenersatz
Besteht eine Verpflichtung unseres Vertragspartners zum
Schadensersatz (z. B. wegen Nichterfüllung einer wesentlichen
Vertragsverpflichtung nach unserer Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung), so können wir von unserem Vertragspartner
unter Rücknahme des Liefergegenstandes einen pauschalen
Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises verlangen. Unserem
Vertragspartner steht es frei nachzuweisen, daß unser Schaden
tatsächlich niedriger ist. Bei Mietgeschäften richtet sich der
pauschale Schadenersatz nach den allgemeinen Mietbedingungen.
XI. Ergänzende Bestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Buxtehude. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Verkaufs- and Lieferbedingungen unwirksam sein,
so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Entsprechendes gilt bei einem Vertragsschluß für einzelne
unwirksame Bestimmungen des Vertrages. Es gilt deutsches Recht.
